Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Auftragserteilung

 

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen unserer Kunden und Auftragnehmer finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung nicht gesondert widersprechen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführen.

 

 

2. Lieferungen und Leistungen

2.1 Die Erbringung unserer Lieferungen und Leistungen erfolgt auf der Grundlage des vom Kunde zur Verfügung gestellten oder genehmigten Konzepts und des schriftlich niedergelegten Ergebnisses der letzten Besprechung vor Auftragsbeginn.

2.2 Wir stellen Filme und vergleichbare Produkte nach dem zugrunde liegenden Konzept in einer Qualität her, die den durch unsere Muster erwiesenen Qualitätsstandards entspricht. Gleiche Qualität gilt für unsere Beratung und Betreuung zur Vermarktung der entstehenden Produkte über Social Media Kanäle.

2.3 Als vertragliche Beschaffenheit gelten nur die in der Auftragsbestätigung und dem Angebot enthaltenen Angaben. Garantien werden nicht übernommen. Hinsichtlich der Vertragsgemäßheit der Leistungen ist auf den objektiven Verkehrskreis und nicht auf die subjektiven Anschauungen und Geschmacksrichtungen des Kunden abzustellen. Ist nach Anwendung objektiver Kriterien unsere Leistung entsprechend dem Angebot, Auftragsbestätigung und verbindlicher Weisungen erstellt, bestehen keine weiteren Erfüllungs- oder Nachbesserungsansprüche des Kunden.

2.4 Wir behalten uns das Recht vor, Teil- Aufträge an dritte zur Bearbeitung weiterzuleiten.

2.5 Die von uns entworfenen Webseiten werden für die aktuellen Browser Chrome, Firefox, Safari und Opera funktionsfähig gemacht und getestet. Dabei wird sichergestellt, sie in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen jeweiligen Browser-Hauptversion funktioniert.

2.6 Bei Erstellung einer Datenschutzerklärung bedienen wir uns an gängigen Mustern, welche wir anpassen. Wir erstellen keine eigene Datenschutzerklärung und können nicht rechtlich dazu beraten.

 

3. Inhalt der Werbeaussagen

3.1 Für den rechtlichen Inhalt der in dem Produkt enthaltenen Werbeaussagen ist allein der Kunde verantwortlich. Unsere Haftung für Mängelansprüche, die von Dritten wegen Beschaffenheitsangaben oder Garantien gem. § 434 BGB gegenüber dem Kunden wegen der Werbeaussagen geltend gemacht werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, vor Verbreitung des Produktes den Inhalt auf die volle Vereinbarkeit der darin enthaltenen Produktangaben mit der Beschaffenheit der beworbenen Ware zu überprüfen.

3.2 Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung wird vom Kunden getragen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Werbemaßnahme gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechtes, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstößt. Wir werden den Kunden auf rechtliche Risiken hinweisen, sofern uns diese bei der Vorbereitung oder Durchführung des Auftrags bekannt werden. In keinem Fall haften wir wegen der in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden oder für die patent-, muster-, urheber- und warenzeichenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeption, Entwürfe usw. Soweit Dritte hier Ansprüche geltend machen, hat uns der Kunde von diesen Ansprüchen freizuhalten.

4. Weisungen und Änderungen

4.1 Vor Produktionsbeginn gestellte Änderungswünsche des Kunden werden berücksichtigt, soweit die Änderungen zumutbar sind und nicht derart in die künstlerische und technische Gestaltung eingreifen, dass wir diese ohne Verletzung berechtigter eigener Interessen ausführen können. Entstehen durch Änderungswünsche oder Weisungen Mehrkosten, sind wir berechtigt, die Produktion solange einzustellen, bis der Kunde einer angemessenen Erhöhung der Vergütung schriftlich zugestimmt hat.

4.2 Sind wir berechtigt, Änderungswünsche oder Weisungen zurückzuweisen oder kommt zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Vergütungserhöhung nicht zustande, steht dem Kunden deswegen nur das Recht zur ordentlichen Kündigung des Werkvertrages gem. § 649 BGB zu. Die bis dahin erbrachten Leistungen einschließlich der Vorleistungen sind vertragsgerecht zu vergüten. Hinsichtlich der noch nicht ausgeführten Leistungen gilt § 649 BGB.

 

5. Lieferfrist

5.1 Der Zeitpunkt der Ablieferung von Rohfassungen oder Erfüllung von Dienstleistungen wird bei der letzten Besprechung vor Auftragsbeginn festgelegt.

5.2 Angegebene Termine sind unverbindlich, es sei denn sie werden von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt. Kalendarisch festgelegte Termine gelten nur dann als Fixtermin, wenn diese ausdrücklich als Fixtermin schriftlich bestätigt werden.

5.3 Zeitliche Verzögerungen oder Überschreitungen von Vertragsterminen auf Grund von Änderungswünschen, Weisungen oder aus sonstigen vom Kunden zu vertretenden Gründen, führen zu einer angemessenen Fristverlängerung. Der Kunde ist verpflichtet unter angemessener Berücksichtigung des Behinderungsgrundes einen neuen Liefertermin zu vereinbaren.

5.4 Wird der Zeitplan aus Gründen überschritten, die wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum, mindestens jedoch solange, wie der Behinderungsgrund bestand.

5.5 Halten wir einen Abgabe- oder Liefertermin nicht ein, ist der Kunde zunächst verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen.

 

6. Vergütung

6.1 Der vereinbarte Gesamtpreis ergibt sich aus sämtlichen Positionen, welche im Kostenvoranschlag aufgelistet sind, die für die Erstellung des Films oder der vergleichbaren Produkte, sowie für die Beratung und Betreuung, welche nach der jeweils aktuellen Sachlage für die Realisierung erforderlich sind.

6.2 Erhöhen sich bei Produktionen außerhalb der Europäischen Union die in der jeweiligen Landeswährung zu tragenden Kosten, durch Änderungen des insoweit gültigen Wechselkurses nach Vertragsschluss bedingt, gegenüber den bei der Vergütungsberechnung zugrunde gelegten Kosten, sind wir berechtigt, die Vergütung entsprechend zu erhöhen. Wir weisen die in der jeweiligen Landeswährung zu tragenden Kosten in der Auftragsbestätigung und dem Angebot aus.

6.3 Auf Grund von Änderungswünschen des Kunden entstehende Mehrkosten werden wir ankündigen. Haben wir dies unterlassen, können Mehrkosten nur bis zu einer Höhe von 10 % der Gesamtkosten geltend gemacht werden. Zudem werden wir bei Abweichungen von dem genehmigten Konzept und hierdurch entstehenden Mehrkosten, diese zuvor dem Kunden mitteilen und seine Zustimmung einholen.

6.4 Die darzustellenden Gegenstände der Werbung stellt der Kunde am Produktionsort kostenlos und termingerecht zum Zweck der Produktion zur Verfügung. Die fachgerechte Bearbeitung der Gegenstände zum Zwecke der Produktion ist ausdrücklich gestattet.

6.5 Die Auswahl der Schauspieler, Modelle, Influencer und Sprecher erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden. Wünscht der Kunde die Beschäftigung von bestimmten Darstellern, Sprechern oder sonstigen Mitwirkenden, die auf Grund ihrer herausragenden Stellung oder aus anderen Gründen Honorarforderungen über dem Durchschnitt stellen, hat er die hierdurch entstehenden Mehrkosten zutragen.

 

7. Nachträgliche Vergütungsforderungen von Urhebern

In dem Gesamtpreis sind die in dem Kostenvoranschlag angegebenen Kosten für die Abgeltung von Rechten der Urheber (sämtliche Mitwirkende oder Filmschaffende, die an dem Werk beteiligt waren und dem Urhebervertragsrecht unterfallen) nur in der dort angegebenen Höhe enthalten. Ergeben sich nachträglich höhere Vergütungsforderungen dieser Personen, verpflichtet sich der Kunde als Werknutzer, uns von sämtlichen Ansprüchen der Filmschaffenden oder Mitwirkenden freizustellen und freizuhalten und diese Mehrvergütungsansprüche direkt an die Berechtigten auszuzahlen.

 

8. Herstellung

8.1 Der Auftrag beginnt frühestens mit der schriftlichen Bestätigung des Kostenvoranschlags.

8.2 Der Kunde ist verpflichtet, vor Auftragsbeginn einen verantwortlichen Mitarbeiter oder Vertreter der Agentur zu benennen, der bevollmächtigt ist, mit Alleinvertretungsmacht anstehende Fragen zu entscheiden, Weisungen zu erteilen und rechtsverbindlich über den Ausgleich entstehender Mehrkosten im Namen des Kunden zu entscheiden.

8.3 Werden Aufnahmen auf Veranlassung des Kunden in dessen eigenen oder in fremden Werken oder Betrieben durchgeführt, ist unsere Haftung für Betriebsstörungen ausgeschlossen.

 

9. Abnahme

9.1 Wir werden unmittelbar nach Fertigstellung des Films oder der vergleichbaren Produkte dem Kunden eine Rohfassung zustellen oder ihm in seinen Geschäftsräumen vorführen. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Film oder das vergleichbare Produkt in der hergestellten Fassung als vertragsgerecht abnimmt. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen keine Äußerung des Kunden, gilt das Produkt als vertragsgerecht.

9.2 Mängelansprüche für bei gehöriger Prüfung bereits bei Abnahme erkennbare Fehler sind nach erfolgter Abnahme ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, das Produkt sofort nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen und uns diese unverzüglich anzuzeigen. Es gelten die Vorschriften des § 377 HGB.

9.3 Sofern das Produkt nach dem genehmigten Konzept gefertigt ist und qualitativ dem Muster entspricht und soweit er vom Konzept nur Abweichungen enthält, die auf Weisungen des Kunden beruhen oder von diesem genehmigt sind, ist der Kunde zu Abnahme verpflichtet; Einwendungen die lediglich auf geschmackliche Bedenken des Kunden beruhen, gelten nicht als Mängel der Leistung.

 

10. Mängelansprüche

10.1 Wir werden nach unserer Wahl bei Abnahme festgestellte Mängel binnen einer angemessenen Nachfrist durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben. Die Nachfrist beträgt mindestens 10 Werktage. Die Nachbesserung gilt erst nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen als fehlgeschlagen.

10.2 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass zur Nachbesserung soweit erforderlich auch andere Darsteller, andere Bild- und Tonfolgen, Drehorte oder Requisiten durch den uns nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden gewählt werden können.

 

11. Rechteübertragung

11.1 Wir verpflichten uns, die Rechte in dem Umfang an den Kunden zu übereignen, wie es zur Verwirklichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Wir übertragen dem Kunden die ausschließlichen Nutzungsrechte an und aus dem Produkt zur Verwertung als Werbemittel im vereinbarten Umfang (zeitlich und räumlich), soweit sie ihm selbst zustehen, ihm von den Mitwirkenden nach den bestehenden Verträgen übertragen worden sind oder er sie in anderer Weise von den Berechtigten im handelsüblichen Rahmen erworben hat. Die Übertragung erfolgt frühestens nach Zahlung des vollständigen Gesamtpreises.

11.2 Beabsichtigt der Kunde nach Fertigstellung des Produkts eine Ausdehnung des Nutzungsrechts hinsichtlich einer inhaltlichen und/oder zeitlichen und/oder räumlichen Beschränkung, werden wir, soweit dieses möglich ist, dem Kunden die entsprechende Nutzungsrechte gegen Zahlung der üblichen oder, sofern eine solche nicht feststellbar ist, angemessenen Vergütung abtreten. Die entsprechende Verlängerung oder Ausdehnung des Nutzungsrechts werden wir nur aus wichtigen Gründen verweigern. Hierdurch entstehende zusätzliche Vergütungsansprüche der Mitwirkenden, Filmschaffenden oder sonstiger Beteiligter, die nach dem Urhebervertragsrecht bestehen, werden von dem Kunden getragen. Er wird uns von sämtlichen Vergütungsansprüchen der beteiligten Urheber, Inhaber verwandter Schutzrechte und Inhaber sonstiger Rechte freistellen und freihalten sowie Vergütungsansprüche der Urheber direkt an diese auszuzahlen.

11.3 Will der Kunde über die Nutzung des Produktes als Werbemittel hinaus Rechte an dem Produkt erwerben, muss er hierüber mit uns eine gesonderte Vereinbarung treffen.

11.4 Der Rechtserwerb durch den Kunden umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, das ausschließliche Recht, das Produkt im Internet zu verbreiten. Soweit die Tonträger-, Aufführungs- und Senderechte der GEMA oder ähnlichen Organisationen zustehen, werden sie nicht übertragen.

11.5 Der Kunde ist berechtigt, nach Fertigstellung des Produktes Bearbeitungen/Änderungen selbst oder durch Dritte vornehmen zu lassen, sofern die Bearbeitungen/Änderungen sich im Rahmen der nach dem Produktionsvertrag auf den Kunden übertragenen Rechte hinsichtlich Art, Umfang, örtlicher und zeitlicher Ausnutzung halten. Eine Ausweitung der Nutzung oder Verwendung von Teilen des Produktes über die getroffenen Vereinbarungen hinaus ist nur nach unserer vorherigen Zustimmung zulässig.

11.6 Der Kunde ist befugt, das Nutzungsrecht im Rahmen der vertraglichen Nutzung (Nutzung als Werbemittel) ganz oder teilweise zu übertragen oder die Rechte durch Dritte ausüben zu lassen.

11.7 Die Verwendung von Teilen des Produktes in einem anderen Zusammenhang, für andere Produkte oder neuer Zusammenstellung, ausgenommen die Bearbeitung des Produktes gemäß Ziff. 11.5 dieses Abschnitts, ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung gestattet.

11.8 Bei Internetdienstleistungen und Multimediaproduktionen ist eine Herausgabe von Quellcodes sowie von offenen Dateien nicht Bestandteil des einfachen Nutzungsrechts. Grundsätzlich erfolgt die Herausgabe von Daten in Form der vereinbarten Leistung gegenüber dem Auftraggeber oder von ihm beauftragten Dritten nur in geschlossenen, nicht editierbaren Dateien. Sollte der Auftraggeber die Herausgabe von offenen Dateien wünschen, bedarf dies einer Vereinbarung und einer gesonderten Vergütungsregelung. Veränderungen an offenen oder editierbaren Daten durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragten Dritten bedürfen einer schriftlichen Zustimmung von uns.

 

12. Eigentum an Vorprodukten und Requisiten

Das Eigentum an dem Produkt sowie die vereinbarten Nutzungsrechte werden nach vollständiger Zahlung des Gesamtpreises auf den Kunden übertragen. Zu einer Verwertung ist der Kunde nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang berechtigt und verpflichtet, insbesondere örtliche und zeitliche Einschränkungen einzuhalten. Der Kunde erlangt keine Rechte hinsichtlich der während der Herstellung des Endproduktes entstandenen Materialien und Unterlagen, insbesondere auch nicht hinsichtlich der während eines Casting entstandenen Aufnahmen.

 

13. Zahlungsbedingungen

13.1 Die in der Auftragsbestätigung und weiteren Festlegungen des Gesamtpreises genannten Summen gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

13.2 Sämtliche Zahlungen sind spätestens binnen zwei Wochen nach Rechnungserhalt auszugleichen. Soweit in dem Kostenvoranschlag Vorkosten wie Reisekosten, Casting und Locationscouting enthalten sind, werden diese sofort bei Auftragserteilung in voller Höhe fällig. Bei Zahlungsverzug oder im Falle einer vereinbarten Stundung hat der Kunde Verzugszinsen mindestens in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, sofern uns nicht ein darüber hinausgehender Zinsschaden entstanden ist. Weitergehende Verzug Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

 

14. Kopien und Aufbewahrung

Wir dürfen Kopien für eigene Werbezwecke herstellen und diese vorführen, jedoch erst wenn das Produkt seitens des Kunden im Einsatz ist. Dies gilt auch für die Teilnahme an Wettbewerben.

Nach Ablauf der im Kostenvoranschlag angegebenen Archivierungsdauer muss der Kunde entscheiden, ob das Material weiter kostenpflichtig eingelagert oder vernichtet werden soll.

 

15. Haftung

15.1 Unsere Haftung für Schäden des Kunden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, für Personenschäden und Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt. Dies gilt auch für Schäden, die durch unsere Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Ansprüche wegen höherer Gewalt wie Stromausfall, schlechtem Wetter oder vergleichbarem sind ausgeschlossen.

15.2 Soweit wir nicht aufgrund einer übernommenen Garantie haften, ist die Haftung für Schadensersatzansprüche ansonsten wie folgt beschränkt: Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haften wir nur, soweit diese auf der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) beruhen. Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte. Unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit nach dieser Regelung ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, maximal 50 % des Auftragswertes, begrenzt.

15.3 Für leicht fahrlässig verursachte Verzögerungsschäden ist unsere Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch 5 % der in dem betroffenen Vertrag vereinbarten Gesamtvergütung, beschränkt.

15.4 Die Bestimmungen der vorstehenden Absatzes gelten entsprechend auch für eine Begrenzung der Ersatzpflicht für vergebliche Aufwendungen (§ 284 BGB).

15.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Erfüllungsgehilfen.

16. Open Source

16.1 Wir nutzen zur Vertragserfüllung Open Source Software. Hierbei garantieren wir nach Best Practice die Funktion welche zur Erfüllung der Leistung nötig ist. Bei fehlender Weiterentwicklung, oder Einstellung der Open Source Software, sind wir gezwungen eine Alternative zu finden.

 

17. Gewährleistung

17.1 Für Mängel der gelieferten Leistungen und Werke haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Gewährleistung einschließlich vertraglicher Schadensersatzansprüche gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Ist das Geschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt die kaufmännische Rügepflicht des § 377 HGB.

17.2 Im Rahmen jedes Auftrags besteht eine künstlerische Gestaltungsfreiheit. Beanstandungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.

 

18. Gegenstand und Leistung bei Laufzeitverträgen (Dienstleistungsvertrag)

18.1 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber Server (Speicher) inklusive Service, Konfiguration und Administratorleistungen entgeltlich zur Verfügung. Die Daten stehen zum jederzeitigen Abruf (24 Stunden täglich (99,6% Erreichbarkeit) zur Verfügung. Der Preis beinhaltet Hosting Gebühren sowie die Bereitstellung von Webspace für Internetpräsenzen und E-Mail. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber weiterhin eine jährliche Aktualisierung seines Internetauftrittes in einer maximalen Höhe von 20 Arbeitsstunden zur Verfügung, welche als Honorarpauschale verrechnet werden. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des Entgeltes mehr als 14 Tage in Verzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt ihre Leistung sofort einzustellen, ohne dass sie den Anspruch auf die weiter monatlich entstehende Gegenleistung verliert. Voraussetzung für eine Wunschdomain ist die Verfügbarkeit der Domain zum Tage der Registrierung.

19. Vertragsdauer und Kündigung bei Laufzeitverträgen (Dienstleistungsvertrag)

19.1 Der Vertrag tritt mit schriftlicher Abgabe der korrespondierenden Willenserklärung, d.h. Unterzeichnung des Vertrages in Kraft. Er wird auf die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, soweit keine Kündigung mit einer Frist von 2 Monaten zum Vertragsende erfolgt. Eine vorzeitige Kündigung eines laufzeitgebundenen Vertrages kann einvernehmlich oder aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind: Nachhaltiger Verstoß gegen wesentliche Bestimmungen und Bestandteile dieses Vertrages, Einleitung eines Insolvenzverfahrens.

19.2 Bei vorzeitiger Kündigung hat der Auftragnehmer nur bezogen auf die für das noch nicht abgeschlossene Werk erbrachten Leistungen vollen Honoraranspruch, unabhängig von eventuellen Honorar Ausfällen beim Auftraggeber. Eine fristlose Kündigung ist bei grob fahrlässigem Verhalten der Vertragspartner zulässig. Insbesondere betrifft dies grob fahrlässige Vertragsverletzungen. Ausgenommen hiervon sind Ereignisse von höherer Gewalt wie z.B. flächendeckender Stromausfall, Krieg, Unruhen, Internetausfall etc. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

 

20. Geheimhaltung

20.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm überlassenen Daten und Unterlagen ausschließlich für die Erbringung der Leistungen zu verwenden. Die Nutzung für andere Aufträge bedarf jeweils der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

20.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen bekannt werdenden Vorgänge Stillschweigen zu bewahren. Die Verpflichtung zum Stillschweigen erstreckt sich auf alle Mitarbeiter des Auftragnehmers. Die Bestimmung des Satzes 2 hat der Auftragnehmer durch geeignete Maßnahmen in seinem Betrieb sicherzustellen.

20.3 Sofern vom Auftraggeber personenbezogene Daten an den Auftragnehmer übermittelt oder von diesem im Auftrag des Auftraggebers selbst erhoben und ausgewertet werden, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die einschlägigen Bestimmungen der Datenschutzgesetze einzuhalten.